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CSDDD · RICHTLINIE (EU) 2024/1760

Gilt ab 2029. Die Fragen kommen früher.

Mit dem Omnibus-Paket hat die EU den Anwendungsbereich der CSDDD stark verkleinert und den Start auf den 26. Juli 2029 gelegt. Unmittelbar betroffen sind wenige tausend Konzerne. Ihre Fragen erreichen aber Zehntausende Lieferanten, oft schon vorher, über Verträge und Ausschreibungen.

Schwelle
> 5.000 Beschäftigteund > 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz
Umsetzung
26. Juli 2028Frist für die Mitgliedstaaten
Anwendung
26. Juli 2029ein Termin für alle, ohne Staffelung
Sanktionen
bis 3 % UmsatzObergrenze für Geldbußen

Was Omnibus I geändert hat.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.1 Der Rat hatte am 24. Februar 2026 zugestimmt.2 Die wichtigsten Änderungen:

  • Kleinerer Anwendungsbereich: nur noch EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz, Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz in der EU.3
  • Ein Starttermin: Umsetzung bis 26. Juli 2028, Anwendung ab 26. Juli 2029, statt der früheren Staffelung.3
  • Risikobasierter Ansatz: zunächst eine Übersicht anhand vernünftigerweise verfügbarer Informationen, dann vertiefte Prüfung dort, wo Risiken am wahrscheinlichsten und schwersten sind.2
  • Klimaübergangsplan gestrichen: Die Pflicht zum Übergangsplan ist nicht mehr Teil der CSDDD.2
  • Keine EU-weite zivilrechtliche Haftung: Die Haftung richtet sich nach nationalem Recht; Geldbußen sind auf 3 % des weltweiten Umsatzes gedeckelt.2

Für den deutschen Mittelstand heißt das: Kaum jemand fällt selbst unter die CSDDD. Wer aber an einen der großen Konzerne liefert, wird deren Fragen beantworten müssen, weil die Richtlinie vertragliche Zusicherungen und Informationen von Geschäftspartnern vorsieht.

LkSG und CSDDD im Vergleich.

Was gleich bleibt, was sich verschiebt. Die Daten, die Sie dafür von Lieferanten brauchen, überschneiden sich weitgehend.

ThemaLkSG (heute)CSDDD (ab 2029)
Wer≥ 1.000 Beschäftigte im Inland> 5.000 Beschäftigte und > 1,5 Mrd. € Umsatz
ReichweiteEigener Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer, mittelbare anlassbezogenAktivitätskette, vorgelagert und teilweise nachgelagert, risikobasiert
RisikoermittlungJährliche und anlassbezogene Risikoanalyse (§ 5)Übersicht, dann vertiefte Prüfung der Schwerpunkte (Art. 8)
BeschwerdenBeschwerdeverfahren (§ 8)Beschwerdeverfahren und Meldemechanismus (Art. 14)
BerichteBAFA-Bericht, Prüfung seit Oktober 2025 eingestelltJährliche Erklärung, spätere Geschäftsjahre
Klimaplannicht vorgesehengestrichen durch Omnibus I
SanktionenBußgelder durch das BAFAGeldbußen bis 3 % des weltweiten Umsatzes

Die Kernpflichten, übersetzt in Arbeitsschritte.

Die Artikel der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung, jeweils mit dem Werkzeug in Compass.

  • Art. 7
    In Strategie und Steuerung verankern

    Sorgfaltspflicht als Teil von Richtlinien und Risikomanagement.

    Richtlinien, Rollen und Zuständigkeiten mit Versionsstand.

  • Art. 8
    Auswirkungen ermitteln

    Übersicht mit vernünftigerweise verfügbaren Informationen, dann vertiefte Bewertung.

    Risikokarte je Lieferant, Begründung der Priorisierung im Prüfpfad.

  • Art. 10, 11
    Verhindern und abstellen

    Präventions- und Abhilfepläne, vertragliche Zusicherungen, Aussetzen als letztes Mittel.

    Maßnahmenpläne mit Frist, Verantwortlichem und Nachweis.

  • Art. 12
    Wiedergutmachung

    Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen.

    Fallakte mit Betroffenen, Maßnahme und Abschluss.

  • Art. 13
    Einbeziehung der Interessenträger

    Sinnvoller Austausch mit Betroffenen an den vorgesehenen Stellen.

    Gesprächsprotokolle an der Lieferantendatei.

  • Art. 14
    Beschwerdeverfahren

    Zugänglich, mit Schutz vor Vergeltung.

    Öffentliches Meldeformular, auch anonym.

  • Art. 15
    Überwachung

    Regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit.

    Wiedervorlagen und Kennzahlen je Maßnahme.

Häufige Fragen zur CSDDD.

Gilt die CSDDD schon 2027 für große Unternehmen?

Nein. Die frühere Staffelung ab 2027 wurde durch Omnibus I ersetzt. Es gibt einen einheitlichen Anwendungsbeginn am 26. Juli 2029.

Wir haben 1.500 Beschäftigte. Müssen wir etwas tun?

Unter die CSDDD fallen Sie nicht. Unter das LkSG schon, solange es gilt. Und als Lieferant eines großen Konzerns werden Sie dessen Fragen beantworten.

Dürfen große Kunden ihren kleinen Lieferanten beliebig viele Fragen stellen?

Die geänderte Richtlinie setzt auf vernünftigerweise verfügbare Informationen und soll übermäßige Anfragen an kleinere Geschäftspartner begrenzen. Eine wiederverwendbare Lieferantendatei hilft beiden Seiten, den Aufwand klein zu halten.

Was ist mit dem deutschen Umsetzungsgesetz?

Deutschland muss die Richtlinie bis 26. Juli 2028 umsetzen. Bis dahin gilt das LkSG in seiner jeweils aktuellen Fassung.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2026/470, Amtsblatt der EU, 26. Februar 2026. eur-lex.europa.eu
  2. Rat der EU: Council signs off simplification of sustainability reporting and due diligence requirements, 24. Februar 2026. consilium.europa.eu
  3. Europäische Kommission: Corporate sustainability due diligence. commission.europa.eu
  4. Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), Ursprungsfassung. eur-lex.europa.eu

Keine Rechtsberatung. Stand: 31. Oktober 2026.