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CSDDD nach Omnibus I: Was ab 2029 gilt und was LkSG-Unternehmen heute tun

Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat Anwendungsbereich, Zeitplan und Pflichten der CSDDD neu gefasst. Der Überblick mit allen Daten und was das für den deutschen Mittelstand bedeutet.

Kaum ein EU-Gesetz wurde so oft angekündigt, verschoben und umgebaut wie die Lieferkettenrichtlinie. Seit dem 18. März 2026 ist die geänderte Fassung in Kraft. Für die meisten Unternehmen in Deutschland ist die gute Nachricht: Sie fallen nicht selbst darunter. Die weniger gute: Ihre großen Kunden schon.

Der Weg zur heutigen Fassung

Die ursprüngliche Richtlinie (EU) 2024/1760 trat am 25. Juli 2024 in Kraft und sah eine Staffelung ab 2027 vor. Mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 wurden die ersten Termine 2025 verschoben. Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets folgte die inhaltliche Überarbeitung: Das Europäische Parlament stimmte im Dezember 2025 zu, der Rat am 24. Februar 2026.2 Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 erschien am 26. Februar 2026 im Amtsblatt.1

Wer jetzt erfasst ist

UnternehmenSchwelle
EU-Unternehmenmehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz
Nicht-EU-Unternehmenmehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz in der EU
KMUnicht erfasst

Die Kommission nennt diese Schwellen auf ihrer Themenseite.3 Nach Auswertungen zivilgesellschaftlicher Datenbanken fallen damit nur noch einige tausend Unternehmen in der EU unter die Richtlinie, ein Bruchteil der ursprünglichen Zahl.

Der neue Zeitplan

  • 18. März 2026: Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie.
  • 26. Juli 2027: Frist für allgemeine Leitlinien der Kommission zur Sorgfaltspflicht.
  • 26. Juli 2028: Umsetzung in nationales Recht.
  • 26. Juli 2029: Anwendung für alle erfassten Unternehmen, ohne Staffelung.

Wer in Präsentationen noch „CSDDD ab 2027 für Konzerne über 5.000 Beschäftigte“ liest, sieht den alten Stand.

Was inhaltlich anders ist

Der Rat fasst die wichtigsten Änderungen so zusammen:2

  • Risikobasiert statt flächendeckend: Unternehmen verschaffen sich zunächst eine Übersicht auf Basis vernünftigerweise verfügbarer Informationen und prüfen dann vertieft, wo negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwersten sind.
  • Kein Klimaübergangsplan mehr als Teil der CSDDD.
  • Keine harmonisierte zivilrechtliche Haftung: Haftung richtet sich nach nationalem Recht.
  • Geldbußen bis höchstens 3 % des weltweiten Nettoumsatzes.

Was das für LkSG-Unternehmen heißt

Das LkSG gilt weiter für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Das BAFA prüft seit 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr,4 und ein Gesetzentwurf zur Streichung der Berichtspflicht liegt seit Januar 2026 im Bundestag. Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation.

Ein Unternehmen mit 1.500 Beschäftigten wird also nie unter die CSDDD fallen, bleibt bis zur deutschen Umsetzung aber LkSG-pflichtig. Und wenn es an einen Konzern liefert, der ab 2029 CSDDD-pflichtig ist, wird es dessen Fragebogen beantworten.

Die Frage ist nicht, ob Sie unter die CSDDD fallen. Die Frage ist, wie viele Ihrer Kunden es tun.

Drei Dinge, die sich 2026 lohnen

  1. Die LkSG-Dokumentation nicht einschlafen lassen. Wer heute Risikoanalyse und Maßnahmen sauber führt, hat 2029 die Grundlage.
  2. Lieferantendaten wiederverwendbar machen. Die Fragen von LkSG, CSDDD und Kundenkodizes überschneiden sich stark. Eine Lieferantendatei statt vieler Fragebogen spart beiden Seiten Arbeit.
  3. Die eigene Rolle klären. Sind Sie selbst verpflichtet, nur Lieferant eines Verpflichteten, oder beides? Davon hängt ab, welche Daten Sie erheben und welche Sie bereitstellen.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2026/470, ABl. vom 26. Februar 2026. eur-lex.europa.eu
  2. Rat der EU, Pressemitteilung vom 24. Februar 2026. consilium.europa.eu
  3. Europäische Kommission: Corporate sustainability due diligence. commission.europa.eu
  4. BAFA: Vereinfachungen beim LkSG, 1. Oktober 2025. bafa.de
  5. Deutscher Bundestag, Vorlagen zum Lieferkettengesetz, 16. Januar 2026. bundestag.de

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